Nach Anlage 4 der BaustellV können folgende Leistungen erforderlich sein:
Der Bauherr / Koordinator hat der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. |
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Der Bauherr hat einen geeigneten Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf der Baustelle zu benennen. |
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Der Bauherr / Koordinator hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan [SiGe-Plan] zu erstellen, in dem die anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen enthalten sein müssen. |
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Der Bauherr / Koordinator hat nach Fertigstellung der Baumaßnahme eine Unterlage (Baumerkmalsakte) zur erstellen. In dieser Unterlage sind alle Angaben zu Wartungs- und Reinigungsarbeiten im Sinne des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes zusammenzustellen. |
Fazit: In der Regel sind auch bei kleineren Bauvorhaben, z.B. bei Einfamilienhäusern, einzelne Leistungen nach der Baustellenverordnung zu beachten. Eine Überprüfung erfolgt durch die Berufsgenossenschaften und die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter.
pdf-Dateien zum Download: [Baustellenverordnung] · [Muster-SiGePlan]
[BaustellV Anl. 4 ] · [Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen]